§ 11 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 11

Europäische technische Zulassungsstelle

(1) Europäische technische Zulassungsstelle ist die Landesregierung.

(2) Mit der Wahrnehmung der der Landesregierung als europäische technische Zulassungsstelle obliegenden Aufgaben nach § 19 wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.

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