§ 11 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 11

Die Auflösung eines Pachtvertrages nach § 1118 ABGB. wird durch die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht berührt.

16.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)