§ 11 Grundausbildungsverordnung des BMWA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Dienstprüfungskommission

§ 11

(1) Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 12 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 12 Abs. 4 tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)