§ 11 Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 11.

(1) Die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die vor dem 1. September 2011 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Bereich der Parlamentsdirektion treten mit dem selben Tag außer Kraft.

(2) Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2011 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2011 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129935

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