In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 11.
(1) Die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die vor dem 1. September 2011 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Bereich der Parlamentsdirektion treten mit dem selben Tag außer Kraft.
(2) Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2011 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2011 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20007364
Dokumentnummer
NOR40129935
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