Zeugnis
§ 11
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
(2) Eine allfällige Anrechnung von Ausbildungsfächern, die bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, ist im Zeugnis festzuhalten; der Prüfungserfolg in diesen Ausbildungsfächern ist entsprechend § 10 Abs. 4 anzugeben.
(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen, eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
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