Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges Auszubildende/r
§ 11.
(1) Die/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
(2) Die/Der Auszubildende hat die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.
(3) Zur Transferförderung hat die/der Auszubildende ein (elektronisches) Lerntagebuch zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178302
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
