Dauer
§ 11.
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die der Pflichtfächer bzw. Wahlfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239190
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