§ 11 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Dauer

§ 11.

Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die der Pflichtfächer bzw. Wahlfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239190

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