§ 11 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022

Anrechnung

§ 11.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen werden nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.

(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20010690

Dokumentnummer

NOR40215489

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