§ 11 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anrechnung

§ 11.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.

(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153972

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