Anrechnung
§ 11.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen. Abweichend davon hat die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts bei Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A, A1, v1, B, A2 oder v2 durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen.
(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20006410
Dokumentnummer
NOR40153972
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
