Zeugnis
§ 11
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40122499
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