§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 11.

Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038105

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