zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 11.
Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038105
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