§ 11.
(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluß aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114210
alte Dokumentnummer
N6199810466O
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