§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 11.

(1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach den in der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluß aus einer Grundausbildung obliegt der Zentralstelle.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114210

alte Dokumentnummer

N6199810466O

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