§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

§ 11.

Abweichend vom § 3 Abs. 3 können Kandidaten der Waffengattung/Fachrichtung gemäß Z 18 und 19 der Anlage vor Absolvierung des II. Abschnittes zum III. und IV. Abschnitt zugelassen werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109993

alte Dokumentnummer

N6199529782L

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