Gestaltung des Unterrichtes
§ 11
(1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
(2) Der Unterricht ist tunlichst, jedenfalls aber in den in Anlage 2.3 Z 1 bis 3, 7, 10, 14 bis 20 und 22 angeführten Gegenständen, mit praktischen Übungen zu verbinden. Auch die in den übrigen Anlagen festgelegten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele sind, soweit dies das jeweilige Stoff- und Aufgabengebiet zulässt, nach Möglichkeit mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie’ ist – unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften – ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.
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