§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Sonderregelung für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes

§ 11.

Auf die Grundausbildung für Beamte des Mittleren Dienstes in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1. Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen;
  2. 2. der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen die Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 Stunden;
  3. 3. die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht Wien errichteten Prüfungskommission abzulegen;
  4. 4. den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes zu führen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102948

alte Dokumentnummer

N61987190730

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)