Sonderregelung für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes
§ 11.
Auf die Grundausbildung für Beamte des Mittleren Dienstes in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1. Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen;
- 2. der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen die Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 Stunden;
- 3. die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht Wien errichteten Prüfungskommission abzulegen;
- 4. den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes zu führen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102948
alte Dokumentnummer
N61987190730
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