§ 11 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft:

  1. 1. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst, BGBl. Nr. 194/1971, soweit sie sich auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt;
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den Fachdienst bei den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 90/1973;
  3. 3. die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst, BGBl. Nr. 448/1973.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12099036

alte Dokumentnummer

N61979113870

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