Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 11.
Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Ausbildungslehrgang besucht oder das Selbststudium durchgeführt, die praktische Verwendung zurückgelegt und die erste Kanzleiprüfung bestanden hat.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099342
alte Dokumentnummer
N61980114820
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