§ 11 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 11
Tagesgebühr

(1) Der Anspruch auf die Tagesgebühr nach der Anlage 3 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.

(2) Die Tagesgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen.

(3) Erfordert die dienstliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle die Abwesenheit von der Dienststelle durch mindestens zehn Stunden, besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr. Diese gebührt auch dann, wenn die dienstliche Tätigkeit mindestens neun Stunden beträgt und die gesamteMittagszeit (12 bis 14 Uhr) umfaßt. Erfordert die dienstliche Tätigkeit die Abwesenheit von der Dienststelle durch mindestens sieben Stunden, so gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Dasselbe gilt, wenn die dienstliche Tätigkeit die Abwesenheit von der Dienststelle nur während fünf Stunden erfordert, aber die gesamte Mittagszeit umfaßt oder sich in die Zeit nach 21 Uhr erstreckt. Anspruch auf ein Drittel der Tagesgebühr besteht, wenn die Dienstverrichtung die Abwesenheit von der Dienststelle durch mindestens fünf Stunden erfordert.

(4) Wird die Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel angetreten, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Abwesenheit die fahrplanmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels. Wird die Reisebewegung nicht mit einem Massenbeförderungsmittel angetreten, gelten als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung die tatsächliche Abfahrt und Ankunft.

(5) Ein dienstzugeteilter Gemeindebediensteter hat bei dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle nur Anspruch auf den Teil der Tagesgebühr, welcher die Tagesgebühr übersteigt, die ihm aus Anlaß der Dienstzuteilung zusteht.

(6) Werden Kosten für Mahlzeiten von der Gemeinde getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Frühstück um 1/10, für das Mittagessen um 3/10 und für das Abendessen um 3/10.

(7) Für die Vertretung der Behörde bei Veranstaltungen sind dem Gemeindebediensteten in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagesgebühr besteht, die Barauslagen für persönliche Bedürfnisse bis zur Höhe von einem Drittel der Tagesgebühr und, wenn bei der Veranstaltung die Einnahme einer Hauptmahlzeit notwendig war, bis zur Höhe von zwei Dritteln der Tagesgebühr zu ersetzen.

14.09.2017

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