Verfahren bei der Einzelfallprüfung
§ 11
(1) Anträge bzw. Verlangen auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß § 29 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.
(2) Die/der Vorsitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren. Anträge bzw. Verlangen, bei denen die Zuständigkeit eines Senates der Gleichbehandlungskommission nicht eindeutig zu klären ist, sind dem Senat I vorzulegen.
(3) Die/der Senatsvorsitzende hat die einlangenden Anträge bzw. Verlangen dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Senatvorsitzende die Zuständigkeit des Senates für gegeben, so ist der Antrag von der Geschäftsführung des Senates den Mitgliedern des Senates sowie der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antrag den Personen, gegen die er gerichtet ist, mit der Aufforderung, zum Antragsinhalt binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, mit Ausnahme der Beweisanträge nachweislich zu übermitteln.
(4) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Meinung der/des Senatsvorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen. Der Senat ist durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.
(5) Die im Verfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme ist der/dem Antragsteller/in mit Ausnahme der Beweisanträge zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Eine allfällige weitere schriftliche Äußerung des Antragstellers/der Antragstellerin ist dem/der Antragsgegner/in zur Kenntnisnahme zu übermitteln. In der Übermittlung ist jeweils auf die nachfolgende Befragung als Auskunftsperson hinzuweisen.
(6) Die/der Senatsvorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von Antragsteller/in, Arbeitgeber/in und sonstigen Personen einzuholen. Arbeitgeber/innen und alle sonstigen Beschäftigten eines betroffenen Betriebes sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vertreten zu lassen.
(8) Auf Antrag des/der Arbeitnehmers/in oder der von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffenen Person ist ein/e Vertreter/in einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß § 14 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz beizuziehen.
(9) Gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages bzw. Verlangens ist der/die Arbeitnehmer/in oder die von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) betroffene Person über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(10) Die Abänderung oder die Rückziehung eines Antrages oder eines Verlangens bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat sowie Empfehlungen und Anregungen durch Senatsmitglieder zur Bereinigung durch einen Vergleich sind jederzeit möglich.
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