§ 11 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279415

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