§ 11 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 11.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. berufsspezifische Längen-, Flächen- und Masseberechnungen,
  2. 2. Materialbedarfsberechnungen,
  3. 3. Stücklisten für einen Glaszuschnitt erstellen sowie den Materialbedarf ermitteln,
  4. 4. Glasmaße für die Erstellung von Glaskonstruktionen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279382

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