§ 11 GeV der VA 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 285/2021

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20010901

Dokumentnummer

NOR40220681

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