§ 11 GeV der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 178/2019

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010129

Dokumentnummer

NOR40200180

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)