§ 11 GeV der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 8/2018

§ 11.

Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20009762

Dokumentnummer

NOR40189174

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)