materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 8/2018
§ 11.
Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20009762
Dokumentnummer
NOR40189174
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