§ 11 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Vorsitz

§ 11.

In den Sitzungen des Ausschusses hat der Vorsitzende des Ausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter den Vorsitz zu führen. Ist weder der Vorsitzende noch sein Vertreter anwesend, so hat den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062385

alte Dokumentnummer

N4198911507J

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