§ 11
Klubsekretariate
(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Dienstpostenplanes von der Landesregierung ernannt bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Dienstpostenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.
(2) Die Klubbediensteten sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.
(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.
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