§ 11 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2015

§ 11

Besondere Mehrheitserfordernisse

Beschlüsse, mit denen

  1. 1. die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  2. 2. die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,
  3. 3. die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,
  4. 4. Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder
  5. 5. die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird,

14.07.2015

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