Tritt mit LGBl. Nr. 59/2023 außer Kraft.
§ 11
Bundesrechnungsdienst
Die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
31.05.2016
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