Einmalige Entschädigung
§ 11
Auf einmalige Entschädigungen von Bürgermeistern, die diese Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findet § 4 Abs. 1 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.
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