§ 11 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Einmalige Entschädigung

§ 11

Auf einmalige Entschädigungen von Bürgermeistern, die diese Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findet § 4 Abs. 1 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.

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