§ 11 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 11

Zur Vornahme des Vergleichsversuches in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten ist das Vermittlungsamt zuständig, in dessen Sprengel die eine oder die andere Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Sind hienach mehrere Vermittlungsämter zuständig, so hat jenes Vermittlungsamt den Vergleichsversuch vorzunehmen, bei dem die Sache zuerst angebracht wurde.

01.02.2014

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