Nebentätigkeit
§ 11.
Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 1. August jeden Jahres schriftlich zu berichten. Dieser Bericht kann auch in den Evaluierungsbericht gemäß § 9 aufgenommen werden. Sofern eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit nicht erreicht werden konnte, sind die Gründe dafür darzulegen sowie die Maßnahmen, mit welchen eine künftige Ausgewogenheit erreicht werden soll, darzustellen. Dieser Bericht ist zudem vom Dienstgeber im Intranet sowie auf der Homepage des Ressorts zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010116
Dokumentnummer
NOR40199916
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