§ 11 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 11.

(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)