§ 11 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Kommissionen und Beiräte

Zusammensetzung

§ 11

(1) Bei nicht durch Wahl vorzunehmender Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und Beiräten ist bei Unterrepräsentation der Frauenanteil innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung der Verordnung jedenfalls zu erhöhen. Dies gilt in diesem Maße nicht, in dem Mitglieder von Kommissionen und Beiräten nicht bestellt werden. Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG vorzugehen. Vor der Bestellung von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Bei neu einzurichtenden Kommissionen und Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Inneres auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung zu achten.

(3) Bei ähnlichen Einrichtungen (ressortinterne und ressortexterne Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Arbeitsgruppen in nachgeordneten Behörden oder Dienststellen udgl.) ist ebenfalls die geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu gewährleisten. Ist es aus sachlichen Erwägungen nicht geboten, die geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu gewährleisten, hat die entsendende Dienststelle dies der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mitzuteilen und zu begründen.

(4) In Kommissionen, Beiräten und Einrichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Dienstgeber daran mitzuwirken, dass Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.

(5) Bei der Einrichtung von Begutachtungskommissionen gemäß dem Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, ist bei der Bestellung der Mitglieder im Sinne von § 7 Absatz 2 AusG vorzugehen.

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