§ 11 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 329/2019

Lohn

§ 11.

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.

(2)  Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.

(3)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.

(4)  Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010431

Dokumentnummer

NOR40209663

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