Lohn
§ 11.
(1) Arbeitnehmer/innen, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (§ 3) eingestuft.
(2) Allen anderen Arbeitnehmer/innen werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (§ 3) eingestuft.
(3) Arbeitnehmer/innen mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (§ 3) eingestuft.
(4) Für die Durchführung der in Abs. 1 bis 3 genannten Arbeiten gilt der in § 3 für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20010043
Dokumentnummer
NOR40199035
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