§ 11 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Schlußbestimmungen

§ 11.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007167

Dokumentnummer

NOR12077900

alte Dokumentnummer

N5199115871J

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