§ 11 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 11.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Buchhändler, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Drogist, „Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde) Chemikalienkunde und Toxikologie“, „Gesundheit, Ernährung und Hygiene“ und „Drogistenpraxis“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 10 und 12.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler, Arzneimittelkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007162

Dokumentnummer

NOR12077843

alte Dokumentnummer

N5199115809J

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