Zusatzprüfung
§ 11.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Buchhändler, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Drogist, „Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde) Chemikalienkunde und Toxikologie“, „Gesundheit, Ernährung und Hygiene“ und „Drogistenpraxis“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 10 und 12.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler, Arzneimittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077843
alte Dokumentnummer
N5199115809J
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