Zusatzprüfung
§ 11.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Buchhändler, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Drogist“, „Pharmakologie und Pharmakognosie [Arzneimittel- und Drogenkunde]“, „Chemikalienkunde und Toxikologie“, „Gesundheit, Ernährung und Hygiene“ und „Drogistenpraxis“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 10 und 12.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler, Arzneimittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR12077843
alte Dokumentnummer
N5199115809J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
