§ 11.
Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Schlagworte
keine Entlohnung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060220
alte Dokumentnummer
N4197811311A
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