Anstellungsbescheid
§ 11.
(1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,
- 1. zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
- 2. in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.
(2) Dem Bescheid ist beizufügen:
- 1. Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten,
- 2. ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
- a) Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht),
- b) Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 (in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung),
- c) Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),
- d) Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),
- e) Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).
16.04.2014
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