Abschnitt 5
Meldung von Prüf- und Kontrollwerten
§ 11 Meldepflichten
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in § 12 angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke Prüf- und Kontrollwerte an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Schlagworte
Prüfwert
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
20010265
Dokumentnummer
NOR40205230
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