§ 11 Datenmodellverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Abschnitt 5

Meldung von Prüf- und Kontrollwerten

§ 11 Meldepflichten

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in § 12 angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke Prüf- und Kontrollwerte an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

Schlagworte

Prüfwert

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

20010265

Dokumentnummer

NOR40205230

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