§ 11 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1997

2. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

§ 11.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind

  1. 1. der Bund,
  2. 2. Einrichtungen des Bundes wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörperschaften des Bundes, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und
  1. a) von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
  2. b) hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, oder
  3. c) überwiegend vom Bund finanziert werden,
  1. 3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt – für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern –,
  2. 4. Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
  3. 5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung, – für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des § 85 – ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hiebei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 84 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

(3) Für Bauaufträge im Sinne des Anhanges II, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sowie in Verbindung mit Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Bundesgesetz nur, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt gefördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158219

alte Dokumentnummer

N9199762526J

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