§ 11 BSVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020

§ 11

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:

  1. 1. Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG“.
  2. 2. Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ sind nicht anzuwenden.

03.05.2021

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