§ 11 BGStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

§ 11.

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.