Erwerbsverbote
§ 11.
(1) Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.
(2) Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, können nicht für das Vermögen eines Beteiligungsfonds erworben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032808
alte Dokumentnummer
N2198218550R