§ 11 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Erwerbsverbote

§ 11.

(1) Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.

(2) Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, können nicht für das Vermögen eines Beteiligungsfonds erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032808

alte Dokumentnummer

N2198218550R