Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von
Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von
Druckformen für den Flach- und Siebdruck
§ 11.
Die Befähigung für das auf die Herstellung von Druckformen für den Flach- und Siebdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker, Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Siebdrucker,
- b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Flachdruck, in der Kartolithografie, in der Lithografie oder im Siebdruck und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071502
alte Dokumentnummer
N5197711105Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
