Schlußbestimmungen
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006658
Dokumentnummer
NOR12072685
alte Dokumentnummer
N51980163890
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