§ 11 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 11.

Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 3 und den §§ 6 bis 9 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091290

alte Dokumentnummer

N5199913713U

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