Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 11.
Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 3 und den §§ 6 bis 9 festzulegen und zu veranlassen, dass dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091290
alte Dokumentnummer
N5199913713U
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