§ 11 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Prüfungstermin

§ 11.

(1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, Termine für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzulegen.

(2) Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085020

alte Dokumentnummer

N5199530333L

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