Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ergänzungsprüfungen
§ 11.
(1) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.
(2) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind so zu erstellen, daß sie jeweils in neun Stunden vom Prüfling ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf jeweils nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085813
alte Dokumentnummer
N5199545803J
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