§ 11 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 11.

Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088075

alte Dokumentnummer

N5199658066J

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